Kleines ABC: Migration & Mehrsprachigkeit
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| ▶ Deutscher
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Im Sinne des Grundgesetzes ist Deutscher, »wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12. 1937 Aufnahme gefunden hat« (Artikel 116 Absatz1 GG). Ansonsten ist das eine schwierige Frage, der Susanne Patzke (2006) in
ihrer Dissertation „Bedeutung von Appellativa der Nationszugehörigkeit
am Beispiel „Deutscher“ und „Ausländer“ (Lang
Verlag) nachgegangen ist. Patzke hat herausgefunden, dass weiter ein
ethnisches, volkhaftes Nationverständnis herrscht, für das
Sprecher Kultur, Religion, Sprache, Geschichte heranziehen. Problematisch
ist dessen Anwendung auf konkrete Personen, ihre Charakteristik, in der
sich ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis zur formalen juristischen
Definition (Grundgesetz, Staatsangehörigkeitsgesetz etc.) zeigt.
Zum einen wird Nation durchaus kritisch (NS-Zeit) gesehen,
auch das Blutsprinzip wird (am Beispiel der Spätaussiedler) kritisiert,
andererseits bleibt der Volksgedanke und viele Menschen deutscher Staatsangehörigkeit
werden nicht als Deutsche betrachtet (Aussiedler werden als „Deutsch-Polen/-Russen“ markiert,
die nur juristisch Deutsche seien). Personen, die in ihrer Familie - so weit zu sehen - keine Migrationsgeschichte haben, werden manchmal als Biodeutsche oder Altdeutsche bezeichnet. Lit.: Susanne Patzke (2006) Bedeutung von Appellativa der Nationszugehörigkeit am Beispiel „Deutscher“ und „Ausländer“. Frankfurt: Lang |
Zur allgemeinen Einschätzung der Wichtigkeit von Anpassung für die Einbürgerung: Assimilation
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