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Kleines ABC:  Migration & Mehrsprachigkeit

 

 

Deutscher

 

Im Sinne des Grundgesetzes ist Deutscher, »wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12. 1937 Aufnahme gefunden hat« (Artikel 116 Absatz1 GG).

Ansonsten ist das eine schwierige Frage, der Susanne Patzke (2006) in ihrer Dissertation „Bedeutung von Appellativa der Nationszugehörigkeit am Beispiel „Deutscher“ und „Ausländer“ (Lang Verlag) nachgegangen ist. Patzke hat herausgefunden, dass weiter ein ethnisches, volkhaftes Nationverständnis herrscht, für das Sprecher Kultur, Religion, Sprache, Geschichte heranziehen. Problematisch ist dessen Anwendung auf konkrete Personen, ihre Charakteristik, in der sich ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis zur formalen juristischen Definition (Grundgesetz, Staatsangehörigkeitsgesetz etc.) zeigt. Zum einen wird Nation durchaus kritisch (NS-Zeit) gesehen, auch das Blutsprinzip wird (am Beispiel der Spätaussiedler) kritisiert, andererseits bleibt der Volksgedanke und viele Menschen deutscher Staatsangehörigkeit werden nicht als Deutsche betrachtet (Aussiedler werden als „Deutsch-Polen/-Russen“ markiert, die nur juristisch Deutsche seien).
Ausländer wird oft in Abgrenzung gegenüber Deutschen gefasst, d.h. schließt Menschen ein, die deutsche Staatsbürger sind, aber z.B. eine Migrationsgeschichte haben. Öfter verwendet man auch Menschen nicht-deutscher Herkunft.

Personen, die in ihrer Familie - so weit zu sehen - keine Migrationsgeschichte haben, werden manchmal als Biodeutsche oder Altdeutsche bezeichnet.

Lit.: Susanne Patzke (2006) Bedeutung von Appellativa der Nationszugehörigkeit am Beispiel „Deutscher“ und „Ausländer“. Frankfurt: Lang

 

Zur allgemeinen Einschätzung der Wichtigkeit von Anpassung für die Einbürgerung: Assimilation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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